• Wenn Sie privat und /oder beihilfeversichert sind, sollten Sie sich vor der Therapieaufnahme selbst in den Tarifbedingungen Ihres Versicherungsvertrages genau informieren, ob und in welchem Umfang psychotherapeutische Leistungen erstattet werden. Bei privat Krankenversicherten sowie über die Beihilfestelle Versicherten erfolgt die Rechnungslegung nach der Gebührenordnung für Psychotherapie (GOP). In der Regel übersteigen die Kosten für eine Sitzung den 3,0–3,5-fachen Steigerungssatz (131,15 € - 153,00 €) nicht. An diese Gebühren sind die Psychologischen Psychotherapeuten gebunden, was bedeutet, dass sie diese weder über- noch unterschreiten dürfen. Im Allgemeinen übernehmen die privaten Krankenkassen/Beihilfestellen die Behandlungskosten.

  • Eine Kostenübernahme durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung ist nur in Ausnahmefällen im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens in meiner Praxis möglich.

  • Wenn psychische Belastungsreaktionen durch einen Unfall zustande kommen, werden die Kosten der Behandlung durch die entsprechende Versicherung übernommen. Bei Arbeitsunfällen ist der Kostenträger die Unfallversicherung. Alternativ kommt auch eine private Haftpflichtversicherung als Kostenträger in Frage. In der Regel übernehmen die Kostenträger auch die Behandlung durch eine approbierte Psychotherapeutin ohne Kassenzulassung.

  • Es besteht die Möglichkeit, die Kosten für eine Behandlung selbst zu übernehmen. Als Selbstzahler müssen Sie niemanden darüber informieren, dass Sie eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen (z.B. als Beamter/in auf Probe).

    Die Kosten für Beratungstermine müssen im Gegensatz zur psychotherapeutischen Behandlung grundsätzlich selbst getragen werden.

  • Bundeswehrsoldaten können sich grundsätzlich auch in psychotherapeutischen Privatpraxen behandeln lassen. Dafür benötigen Sie lediglich eine Überweisung durch Ihren Truppenarzt. Die Bundeswehr übernimmt dann die Kosten der Behandlung.